gefahrlaufend, hier als Klugscheißer bezeichnet zu werden und trotzdem es eher in ein juristisches Forum gehört: Es ist ja in diesem Fall wichtig, dass die Forenmitglieder hier informiert werden, wie sich sich ggf. strafrechtlich gegen einen Händler oder Werkstatt zur Wehr setzen können.
Man nennt die Anzeige "Strafanzeige" die man hier im konkreten Fall stellen sollte. Das Delikt das man in dem Fall anzeigt ist ein "Betrug nach § 263 StGB". Dieses Delikt muss generell von der Staatsanwaltschaft verfolgt und zur Verhandlung gebracht werden. Nur ein Richter darf das Verfahren einstellen. So zumindest die Theorie.
Damit besteht für Staatsanwaltschaft und Polizei ein Zwang, die Anzeige bearbeiten zu müssen, egal ob ein "Strafantrag" vorliegt.
Ein Strafantrag ist ausschließlich bei Antragsdelikten erforderlich. Das gilt bei Straftaten, wo nur bestimmte Einzelinteressen betroffen oder eingeschränkt werden. Als Beispiel nenne ich da gern die Körperverletzung, wo man sagt "Pack schlägt sich und Pack verträgt sich". In dem Fall besteht für den Staatsanwalt nur dann eine Verfolgungsverpflichtung, wenn ein förmlicher "Strafantrag" des Geschädigten vorliegt.
Der Betrug gehört nicht zu den Antragsdelikten, da man davon ausgeht, dass derjenige betrügt, dies nicht nur in einem Einzelfall macht. Das zeigen z.B. die Auskünfte "Stand der Technik - kein Gewährleistungsanspruch" oder wie geschildert, dass man Geld vom Kunden verlangt obwohl noch Garantie besteht und daher derselbe Schaden nochmals mit dem Werk abgerechnet wird und sich die Werkstatt damit den Schaden doppelt bezahlen lässt.
Im Gesetz steht daher der Hinweis "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt".
Soweit der Exkurs ins Strafrecht. Ggf. vielleicht verschieben wenn es ein juristisches Hilfsforum geben sollte.